Vereinsstatuten
des Vereines "Interessengemeinschaft Dschungeldorf' der Siedler der Altarmsiedlung Greifenstein/Altenberg.
ZVR: 100345728
Pkt. 1: Name Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Dschungeldorf'
Kurzform: "IGM-Dschungeldorf'.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 3422 Altenberg, Drosselweg 6.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Pkt. 2: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), insbesondere
Aktionen, die dem Aus- und Ansehen der Altarmsiedlung als Ortsteil der Gemeinde nützlich sind.
den Ausbau des Erholungs- und Freizeitangebotes durch Realisierung von Maßnahmen im Sport u. Jugendbereich.
Körperliche u. geistige Ertüchtigung von Mitgliedern und interessierter Gemeindebürger.
Beratung u. Vertretung bei Verhandlungen mit Behörden und Vertretung bei Vertrags- und Rechtsangelegenheiten
von allgemeinem Siedlerinteresse.
Erhaltung und Ausbau des Clubhauses, insbesondere um kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Kultur- u.
auch Brauchtumspflege fördern, abhalten zu können.
Natur- u. Landschaftsschutz, aktiver Umweltschutz wie beispielsweise die Reinhaltung des südseitigen Altarmufers,
der Organisation des Abtransport des anfallenden Mülls und des Grün- und Heckenschnittgutes auf die dafür
vorgesehenen Einrichtungen (Mülldeponie, Verladestelle).
Erwirkung von Begünstigungen, Erleichterungen und Hilfsleistungen jeder Art, insbesondere nach
Katastrophenschäden.
Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden:
3.1 Ideelle Mittel:
Vorträge, Ausstellungen, Versammlungen, Training, Vereinspräsentationen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
Diskussionsabende, Theateraufführungen, gesellige Zusammenkünfte für Mitglieder und am Verein interessierte,
Werbung neuer Mitglieder.
3.2 Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen zu besonderen Anlässen, Spenden, zweckgebundene Bausteine,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Pkt. 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
4.1 ordentliche Mitglieder: können nur physische Personen sein, die bereit sind, sich kontinuierlich für die Ziele des
Vereins einzusetzen.
4.2 fördernde Mitglieder: Fördermitglied können auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins, vor
allem durch Zuwendungen oder Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages unterstützen.
4.3 Ehrenmitglieder: das sind solche Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein
ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht vererbt werden.
Pkt. 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft entsteht
durch Eintritt in den Verein.
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch den Vorstand.
Pkt. 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und
entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber.
6.2 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen
Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgütiger vereinsinterner
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Pkt. 6.3 genannten Gründen von der
Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Pkt. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu beanspruchen. Das aktive Stimmrecht steht allen Mitgliedern, das passive Wahlrecht nur ordentlichen
Mitgliedern zu.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der
beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Pkt. 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Jahres- u. Generalversammlung (Pkt. 9 und Pkt. 10), der Vorstand (siehe Pkt. 11 bis Pkt.
13), die Rechnungsprüfer (siehe Pkt. 14) und das Schiedsgericht (siehe Pkt. 15).
Pkt. 9: Die Jahres- u. Generalverammlung:
9.1 Soweit nicht Jahresversammlungen stattfinden, diese sind nur Mitglieder-Informationsveranstaltungen, ist die
ordentliche Generalversammlung bei Bedarf, ansonsten alle 4 Jahre abzuführen.
Bei Jahresversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. In Jahresversammlungen können bei
Abstimmungen, auf Grund der an keine Quote gebundenen Anzahl anwesender Mitglieder, keine bindenden
Beschlüsse für oder gegen die Vereinsorgane gefasst, jedoch Empfehlungen abgegeben bzw. angenommen werden.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten
Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des
schriftlichen Antrages auf Einberufung beim Vorstand (Vereinsadresse) stattzufinden.
9.3 Zu den Jahres- u. ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Als schriftliche Form gilt auch die Plakatierung in
den Schaukästen der IGM.
Die Anberaumung der Jahres- u. Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten in der ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlung sind
mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand, d.h. der Vereinsanschrift schriftlich
einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eineraußerordentlichen
Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Bei Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich
nach Punkt 7 der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht. auf die Anzahl der anwesenden
stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen, in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll;
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8 Den Vorsitz in der Jahres- u. Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Schriftführer oder der Kassier den Vorsitz.
Pkt. 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.2 Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
10.3 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von
seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in
Kraft.
10.4 Festsetzung des vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeitrages.
10.5 Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.6 Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
10.7 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
Pkt. 11: Die Wahlordnung
11.1 Der Vorstand bestellt bis spätestens vier Wochen vor einer Neuwahl des Vorstands durch die
Generalversammlung eine aus drei ordentlichen Mitgliedern bestehende Wahlkommission.
11.2 Die Wahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese hat die Aufgabe, den
Wahlvorgang zu leiten und zu überwachen, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Die Gültigkeit
der Wahl ist von den Mitgliedern der Kommission dem Schriftführer ausdrücklich zu Protokoll zu geben.
11.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht einen Wahlvorschlag einzubringen sofern er von mindestens drei weiteren
Mitgliedern unterstützt wird. Jedenfalls hat aber der scheidende Vorstand einen Wahlvorschlag vorzulegen.
11.3 Die Wahlkommission hat alle bis zwei Wochen vor der Generalversammlung eingegangenen Wahlvorschläge
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Erlangt kein
Wahlvorschlag im ersten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist durch eine Stichwahl
(einfache Stimmenmehrheit) zu entscheiden. Liegt auch dann eine Parität vor, entscheidet das Los.
Pkt. 12: Der Vorstand:
12.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter und
e) vier Referenten mit Ressorteinteilungen und
f) soweit erforderlich zwei Beisitzer
g) zur Vereinfachung der Vereinsleitung kann auch ein Präsidium bestellt werden.
12.2 Der Vorstand setzt sich aus den o.a. Personen, das Präsidium aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassier und deren Stellvertretern zusammen und wird von der Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt. Die
Funktionsdauer des Vorstandes, dem nur ordentliche Mitglieder angehören können, beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl, eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die
Geschäftsführung des Präsidiums und des Vorstandes wird - soweit dies nicht in den Statuten bereits angeführt -
durch eine eigene, vom Vorstand sich selbst gebende Geschäftsordnung geregelt. Dem Präsidium obliegt die Leitung
(Leitungsorgan) des Vereines im engeren Sinn. Sitzungen des Leitungsorgans werden vom Obmann bzw. in seiner
Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens sechs Mal jährlich einberufen.
Beschlüsse des Leitungsorgans sind für den ganzen Vorstand bindend, siehe Pkt. 11.6.
12.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren wozu die nachträgliche Genehmigung in der darauffolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht
vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
12.4 Der Vorstand wird vom Obmann bzw. in seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder
mündlich mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen und die Sitzung leiten.
12.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend sind.
12.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag
12.7 Für den Vorsitz im Präsidium bzw. in Vorstandssitzungen gilt sinngemäß die gleiche Regelung wie in Pkt. 9.8.
12.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Pkt. 10.2.) und Rücktritt (Pkt. 10.9).
12.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Mündliche
Rücktrittserklärungen sind nur in einer Vorstandssitzung oder anlässlich einer Generalversammlung rechtswirksam.
Die schriftliche Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Bleibt ein Vorstandsmitglied fünfmal unentschuldigt einer Vorstandssitzung fern,
so gilt dies automatisch als Rücktritt im Sinne der o.a. Bestimmungen. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
Kooptierung (siehe Punkt 11.3.) eines Nachfolgers wirksam.
Pkt. 13: Aufgabenkreis des Vorstandes/Präsidium:
Dem Vorstand bzw. dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Vorbereitung und Einberufung der Jahresversammlung, der ordentlichen und außerordentliche
Generalversammlungen.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Vorschlagserstellung zur Festsetzung des Jahresbeitrages - Bericht bei der Generalversammlung.
Einberufung von mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
(Insichgeschäfte).
Pkt. 14: Besondere_Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1 Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
14.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte (Insichgeschäfte) zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
außerdem der Genehmigung des Vorstandes.
b) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich nur von den in Pkt. 13.1 genannten Funktionären schriftlich erteilt werden.
c) Der Obmann führt den Vorsitz in den Jahres- u. Generalversammlungen bzw. den Präsidiums- u.
Vorstandsitzungen.
d) Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes/Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
e) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Jahres- u. Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes bzw. des
Leitungsorgans.
f) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
g) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der
Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist oder sie darum ersucht werden bzw. die o.a. Fälle des
Pkt. 11. zutreffen; die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.
Pkt. 15: Die Rechnungsprüfer
15.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von vier Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben ein Protokoll zu verfassen und in den Kassenbüchern
entsprechende Vermerke (Abzeichnung) anzubringen und der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
15.2 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den
Rücktritt der Organe sinngemäß.
Pkt. 16: Das Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen innerhalb von sieben Tagen mit Stimmenmehrheit ein fünftes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
Pkt. 17: Auflösung des Vereines:
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
17.2 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer
gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende
Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im
Sinne der § 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder
von einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zuübergeben. Auch von dieser, als
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig anerkannten Organisation darf das Vereinsvermögen der IGM-
Dschungeldorf ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
17.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung schriftlich der Sicherheitsdirektion anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in
einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.