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Interessengemeinschaft  Dschungeldorf

Vereinsstatuten

InteressenGeMeinschaft
des Vereines "Interessengemeinschaft Dschungeldorf' der Siedler der Altarmsiedlung Greifenstein/Altenberg. ZVR: 100345728 Pkt. 1: Name Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Dschungeldorf' Kurzform: "IGM-Dschungeldorf'. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 3422 Altenberg, Drosselweg 6. 1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern. 1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Pkt. 2: Zweck des Vereines Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), insbesondere Aktionen, die dem Aus- und Ansehen der Altarmsiedlung als Ortsteil der Gemeinde nützlich sind. den Ausbau des Erholungs- und Freizeitangebotes durch Realisierung von Maß­nahmen im Sport u. Jugendbereich. Körperliche u. geistige Ertüchtigung von Mitgliedern und interessierter Gemeinde­bürger. Beratung u. Vertretung bei Verhandlungen mit Behörden und Vertretung bei Ver­trags- und Rechtsangelegenheiten von allgemeinem Siedlerinteresse. Erhaltung und Ausbau des Clubhauses, insbesondere um kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Kultur- u. auch Brauchtumspflege fördern, abhalten zu kön­nen. Natur- u. Landschaftsschutz, aktiver Umweltschutz wie beispielsweise die Reinhal­tung des südseitigen Altarmufers, der Organisation des Abtransport des anfallenden Mülls und des Grün- und Heckenschnittgutes auf die dafür vorgese­henen Einrichtungen (Mülldeponie, Verladestelle). Erwirkung von Begünstigungen, Erleichterungen und Hilfsleistungen jeder Art, ins­besondere nach Katastrophenschäden. Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: 3.1 Ideelle Mittel: Vorträge, Ausstellungen, Versammlungen, Training, Vereinspräsentationen, Heraus­gabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Theateraufführungen, gesellige Zu­sammenkünfte für Mitglieder und am Verein interessierte, Werbung neuer Mitglieder. 3.2 Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen zu besonderen Anlässen, Spenden, zweckgebundene Bausteine, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Pkt. 4: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in: 4.1 ordentliche Mitglieder: können nur physische Personen sein, die bereit sind, sich kon­tinuierlich für die Ziele des Vereins einzusetzen. 4.2 fördernde Mitglieder: Fördermitglied können auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins, vor allem durch Zuwendungen oder Zahlung eines höheren Mit­gliedsbeitrages unterstützen. 4.3 Ehrenmitglieder: das sind solche Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Ver­dienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht vererbt werden. Pkt. 5: Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vor­stand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch den Vor­stand. Pkt. 6: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen dieser ist jedoch dem Vorstand schrift­lich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstan­denen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. 6.2 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung und Set­zung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mit­gliedsbeitra­ges im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbei­trages bleibt hievon unberührt. 6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Ge­neralversammlung zulässig, bis zu deren endgütiger vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Aus­schluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Pkt. 6.3 genannten Grün­den von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Pkt. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder: 7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das aktive Stimmrecht steht al­len Mitgliedern, das passive Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern zu. 7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch er­leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der beschlos­senen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit. Pkt. 8: Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Jahres- u. Generalversammlung (Pkt. 9 und Pkt. 10), der Vorstand (siehe Pkt. 11 bis Pkt. 13), die Rechnungsprüfer (siehe Pkt. 14) und das Schiedsgericht (siehe Pkt. 15). Pkt. 9: Die Jahres- u. Generalverammlung: 9.1 Soweit nicht Jahresversammlungen stattfinden, diese sind nur Mitglieder-Informati­onsveranstaltungen, ist die ordentliche Generalversammlung bei Bedarf, ansonsten alle 4 Jahre abzuführen. Bei Jahresversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. In Jahresversammlun­gen können bei Abstimmungen, auf Grund der an keine Quote gebundenen Anzahl an­wesender Mitglieder, keine bindenden Beschlüsse für oder gegen die Vereinsorgane gefasst, jedoch Empfehlungen abgegeben bzw. angenommen werden. 9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlan­gen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des schriftlichen Antrages auf Einberufung beim Vorstand (Vereinsadresse) stattzufinden. 9.3 Zu den Jahres- u. ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm­lungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzula­den. Als schriftliche Form gilt auch die Plakatierung in den Schaukästen der IGM. Die Anberaumung der Jahres- u. Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesord­nung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 9.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten in der ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversamm­lung beim Vorstand, d.h. der Vereinsanschrift schriftlich einzureichen. 9.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer­außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten ge­fasst werden. 9.6 Bei Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ju­ris­tische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächti­gung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht. auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen, in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll; bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 9.8 Den Vorsitz in der Jahres- u. Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Ver­hinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Schriftfüh­rer oder der Kassier den Vorsitz. Pkt. 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rech­nungsabschlusses. 10.2 Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rech­nungsprüfer. 10.3 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mit­glieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestel­lung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. 10.4 Festsetzung des vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeitrages. 10.5 Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 10.6 Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. 10.7 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Verei­nes. 10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende An­gelegenheiten. Pkt. 11: Die Wahlordnung 11.1 Der Vorstand bestellt bis spätestens vier Wochen vor einer Neuwahl des Vorstands durch die Generalversammlung eine aus drei ordentlichen Mitgliedern bestehende Wahlkommission. 11.2 Die Wahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese hat die Aufgabe, den Wahlvorgang zu leiten und zu überwachen, die abgegebenen Stim­men zu zählen und zu kontrollieren. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern der Kommission dem Schriftführer ausdrücklich zu Protokoll zu geben. 11.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht einen Wahlvorschlag einzubringen sofern er von mindestens drei weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Jedenfalls hat aber der schei­dende Vorstand einen Wahlvorschlag vorzulegen. 11.3 Die Wahlkommission hat alle bis zwei Wochen vor der Generalversammlung einge­gangenen Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und der Generalversamm­lung zur Abstimmung vorzulegen. Erlangt kein Wahlvorschlag im ersten Wahlgang die Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist durch eine Stichwahl (einfache Stim­menmehrheit) zu entscheiden. Liegt auch dann eine Parität vor, entscheidet das Los. Pkt. 12: Der Vorstand: 12.1 Der Vorstand besteht aus a) dem Obmann b) dem Schriftführer c) dem Kassier d) deren Stellvertreter und e) vier Referenten mit Ressorteinteilungen und f) soweit erforderlich zwei Beisitzer g) zur Vereinfachung der Vereinsleitung kann auch ein Präsidium bestellt werden. 12.2 Der Vorstand setzt sich aus den o.a. Personen, das Präsidium aus dem Vorsitzen­den, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern zusammen und wird von der Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt. Die Funktionsdauer des Vorstandes, dem nur ordentliche Mitglieder angehören kön­nen, beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl, eines neuen Vorstandes. Ausge­schiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Geschäftsführung des Präsidiums und des Vorstandes wird - soweit dies nicht in den Statuten bereits angeführt - durch eine eigene, vom Vorstand sich selbst gebende Geschäftsordnung geregelt. Dem Präsidium obliegt die Leitung (Leitungsorgan) des Vereines im engeren Sinn. Sit­zungen des Leitungsorgans werden vom Obmann bzw. in seiner Verhinderung von des­sen Stellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens sechs Mal jährlich einberu­fen. Beschlüsse des Leitungsorgans sind für den ganzen Vorstand bindend, siehe Pkt. 11.6. 12.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren wozu die nachträgliche Genehmigung in der darauffolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvor­hersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine au­ßerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzu­berufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Be­stellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 12.4 Der Vorstand wird vom Obmann bzw. in seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vor­stand einberufen und die Sitzung leiten. 12.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. 12.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag 12.7 Für den Vorsitz im Präsidium bzw. in Vorstandssitzungen gilt sinngemäß die glei­che Regelung wie in Pkt. 9.8. 12.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.2.) und Rücktritt (Pkt. 10.9). 12.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Mündliche Rücktrittserklärungen sind nur in einer Vorstandssitzung oder an­lässlich einer Generalversammlung rechtswirksam. Die schriftliche Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die General­versammlung zu richten. Bleibt ein Vorstandsmitglied fünfmal unentschuldigt einer Vor­standssitzung fern, so gilt dies automatisch als Rücktritt im Sinne der o.a. Bestimmun­gen. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (siehe Punkt 11.3.) eines Nachfolgers wirksam. Pkt. 13: Aufgabenkreis des Vorstandes/Präsidium: Dem Vorstand bzw. dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Sta­tuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Vorbereitung und Einberufung der Jahresversammlung, der ordentlichen und außer­ordentliche Generalversammlungen. Verwaltung des Vereinsvermögens. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Vorschlagserstellung zur Festsetzung des Jahresbeitrages - Bericht bei der General­versammlung. Einberufung von mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rech­nungsprüfern mit dem Verein (Insichgeschäfte). Pkt. 14: Besondere_Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 14.1 Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. 14.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes: a) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrif­ten des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögens­werte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte (Insichgeschäfte) zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein be­dürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstandes. b) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich nur von den in Pkt. 13.1 genannten Funktionä­ren schriftlich erteilt werden. c) Der Obmann führt den Vorsitz in den Jahres- u. Generalversammlungen bzw. den Präsidiums- u. Vorstandsitzungen. d) Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbe­reich der Generalversammlung oder des Vorstandes/Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Geneh­migung durch das zuständige Vereinsorgan. e) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstüt­zen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Jahres- u. Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes bzw. des Leitungsorgans. f) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. g) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tä­tig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist oder sie darum er­sucht werden bzw. die o.a. Fälle des Pkt. 11. zutreffen; die Wirksamkeit von Vertre­tungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt. Pkt. 15: Die Rechnungsprüfer 15.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktions­dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern ob­liegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben ein Protokoll zu verfassen und in den Kassenbüchern entsprechende Ver­merke (Abzeichnung) anzubringen und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvor­hersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine au­ßerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzu­berufen. 15.2 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß. Pkt. 16: Das Schiedsgericht 16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. 16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei or­dentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen innerhalb von sieben Tagen mit Stimmenmehrheit ein fünftes or­dentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Pkt. 17: Auflösung des Vereines: 17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. 17.2 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, son­dern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestim­menden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der § 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zuübergeben. Auch von dieser, als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig anerkannten Organisation darf das Vereinsvermögen der IGM- Dschungeldorf ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 17.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich der Sicherheitsdirektion anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.